In der Gemeinschaftsordnung wird den jeweiligen Eigentümern der Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 3 jeweils ein Kfz-Stellplatz-Sondernutzungsrecht zugewiesen. Nach Änderungen in der Straßenplanung liegen die Stellplätze – ohne Änderung der Gemeinschaftsordnung – indes auf einer Fläche, die der Stadt Nürnberg gehört. Im Jahr 2015 wird daher die Gemeinschaftsordnung geändert. Die Eigentümer der Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 und Nr. 3 sollen jetzt Kfz-Sondernutzungsrechte auf dem gemeinschaftlichen Eigentum bekommen. Fraglich ist, ob dieser neuen Vereinbarung 2 Dienstbarkeitsberechtigte der Grundstücke X und Y zustimmen müssen, die Rechte an 2 Tiefgaragenstellplätzen auf dem gemeinschaftlichen Eigentum haben. Das Grundbuchamt meint ja. Der Notar sieht das anders, weil die Sondernutzungsrechte an ganz anderer Stelle liegen als die Dienstbarkeitsrechte.

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