Leitsatz

Die Wohnungseigentümer haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist.

 

Fakten:

Jeder Wohnungseigentümer hat ein Einsichtsrecht in sämtliche Verwalterunterlagen, das keinen weiteren Voraussetzungen unterliegt. Dieser Einsichtsanspruch richtet sich auf die Inaugenscheinnahme von Urkunden. Die Einsichtnahme in die Urkunden findet grundsätzlich in den Räumen des Verwalters statt und ist angemessene Zeit vorher anzukündigen, wobei auf die Bürozeiten und den Bürobetrieb des Verwalters Rücksicht zu nehmen ist. Ferner ist auch anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung Einsicht in die Unterlagen zu geben. Hingegen können die Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass ihnen die Verwaltungsunterlagen an einem "neutralen", möglicherweise von ihnen bestimmten Ort zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Der Leistungsort für die Tätigkeiten des Verwalters ist nämlich an dessen Sitz, sodass er von dort Auskünfte erteilt und die gewünschte Einsicht ermöglicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2006, 16 Wx 241/05

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Ein Einsichtsverlangen in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters ist auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Bei großen Wohnungseigentumsanlagen ist es mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, die u. U. mehrere Tage dauernde Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen einschließlich der Einzelabrechnungen in auswärtigen Büroräumen durchzuführen. Der Transport der Unterlagen sowie die Bereithaltung entsprechender Büroräume wären mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, die den Rahmen der Verwaltertätigkeit deutlich sprengen. Hinzu kommt die Gefahr des Verlustes von Belegen während des Transports. Schließlich kann bei einer auswärtigen Einsichtnahme der Verwalter bei Unklarheiten nicht für Fragen zur Verfügung stehen.

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