§ 32c Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften

 

(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 93 744[1] Deutsche Mark beträgt, ist von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.

 

(2)[2] 1Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen. 2Ausgenommen sind:

 

1.

Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des Gewerbesteuergesetzes zu kürzen sind. 2Das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes Betriebsstätte des Organträgers ist, soweit die Gewinne oder Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns des Organträgers angesetzt worden sind;

 

2.

Einkommen oder Einkommensteile, die im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Sinne der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes dem Organträger zugerechnet werden;

 

3.

Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes, soweit sie auf Anteile am Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte entfallen;

 

4.

Gewinne, die einer Steuerermäßigung nach § 34 unterliegen.

 

(3) 1Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemißt sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach Absatz 2 zur Summe der Einkünfte. 2Übersteigen die gewerblichen Einkünfte nach Absatz 2 die Summe der Einkünfte, ist der Entlastungsbetrag nach Absatz 4 auf der Grundlage des gesamten zu versteuernden Einkommens zu ermitteln. 3Der gewerbliche Anteil ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist.

 

(4) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zunächst für den abgerundeten gewerblichen Anteil die Einkommensteuer nach § 32a berechnet. 2Von diesem Steuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach § 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 93 690[3] Deutsche Mark entfällt, sowie 45[4] vom Hundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, soweit er 93 690[5] Deutsche Mark übersteigt, abzuziehen. 3Der sich hieraus ergebende Entlastungsbetrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

 

(5) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 4 ergibt. 2Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 3 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

[1] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden für 1999.
[2] Abs. 2 neu gefasst durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1999.
[3] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden für 1999.
[4] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden für 1999.
[5] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden für 1999.

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