Leitsatz

Der Beginn einer Wohnungseigentümerversammlung um 15 Uhr an einem Werktag berechtigt nicht zur Beschlussanfechtung.

 

Fakten:

Die Verwalterin einer Eigentumsanlage lud zur Eigentümerversammlung an einem Werktag um 15 Uhr ein. Die Eigentümergemeinschaft besteht aus mehr als 500 Wohnungseigentümern, die überwiegend nicht am Ort der Wohnanlage wohnen, sondern vereinzelt mehrere hundert Kilometer zum Versammlungsort anreisen müssen. Ein Wohnungseigentümer hatte die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse angefochten, da die Durchführung der Eigentümerversammlung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen habe. Dem konnten die Richter am OLG Köln nicht folgen. Denn grundsätzlich muss die Versammlungszeit verkehrsüblich und zumutbar sein, um allen Wohnungseigentümern die Teilnahme zu ermöglichen, wobei auch auf die Bedürfnisse Berufstätiger, Versammlungen möglichst außerhalb der üblichen Dienstzeiten anzusetzen, Rücksicht zu nehmen ist. Diese Grundsätze hatte die Verwalterin vorliegend nicht verletzt. Die Tagesordnung zur Versammlung enthielt 13 Tagesordnungspunkte, und laut Protokoll endete die Versammlung um 20 Uhr, sie dauerte also 5 Stunden. Ein außerhalb der üblichen Dienstzeiten liegender späterer Versammlungsbeginn, ab 18 Uhr, hätte zur Folge gehabt, dass die Versammlung erst um 23 Uhr ihr Ende gefunden hätte und die entfernt anreisenden Wohnungseigentümer zur Nachtzeit die Rückreise hätten antreten oder die Nacht am Versammlungsort verbringen müssen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2004, 16 Wx 168/04

Fazit:

Soweit möglich, sollte die Eigentümerversammlung jedoch in den Abendstunden ab 18 Uhr stattfinden.

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