Zusammenfassung
Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines unter Kündigungsschutz stehenden Mietverhältnisses.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht.
In § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt der Gesetzgeber nicht auf das Erlangungsinteresse des Eigentümers ab, sondern ausschließlich auf den Bedarf des "Vermieters". Der wegen Eigenbedarfs Kündigende muss daher nicht Eigentümer der Wohnung sein, z. B. bei Kündigung durch den Sohn, der die Wohnung mit Zustimmung seiner Eltern (Eigentümer) vermietet.
1 Definition
1.1 Zu Wohnzwecken benötigt
Damit Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, müssen die vermieteten Räume zu Wohnzwecken benötigt werden. Ein Benötigen zu anderen, z. B. gewerblichen oder beruflichen Zwecken, stellt keinen Eigenbedarf dar.
Einem Eigenbedarf steht jedoch nicht entgegen, wenn der Vermieter in einem gekündigten Einfamilienhaus nur ein Zimmer beruflich nutzen will.
Durch die Formulierung "insbesondere" in § 573 Abs. 2 BGB kommt zum Ausdruck, dass die Aufzählung dort nicht abschließend ist und § 573 Abs. 1 BGB auch dann als Generalklausel anwendbar bleibt, wenn die besonderen Kündigungstatbestände des § 573 Abs. 2 BGB (z. B. Eigenbedarf) nicht vorliegen.
Benötigt der Vermieter die Räume nur teilweise für Wohnzwecke, überwiegend aber für gewerbliche bzw. freiberufliche Zwecke (z. B. Architekturbüro), kann der Vermieter die Kündigung zwar nicht auf Eigenbedarf gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 B...