(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn

 

1.

das Meßgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,

 

2.

ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,

 

3.

die vorgeschriebene Bezeichnung des Meßgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Meßgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,

 

4.

der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind,

 

5.

das Meßgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist, oder

 

6.

das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von Meßgeräten untersagt oder einstweilen verboten wird.

 

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Meßgeräte, wenn das Meßgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.

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