Überblick

Der Verantwortliche, also das Geschäftsführungsorgan, ist für die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen (sog. Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Jederzeit muss der Nachweis erbracht werden können, dass bei der Verarbeitung dieser Daten die Datenschutzgrundsätze der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.

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