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Wer seinen Nachkommen "nur" die Erträge der Erbschaft zukommen lassen will, bevorzugt die Anordnung einer "Verwaltungstestamentsvollstreckung" i. S. d. § 2209 Satz 1 HS. 1 BGB. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die bloße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, beispielsweise von Grundstücken; andere Aufgaben bestehen nicht. Man spricht hier auch von einer schlichten Verwaltungsvollstreckung.

Grundsätzlich bietet sich diese Gestaltung der Testamentsvollstreckung an, entweder bei geschäftlich unerfahrenen Erben, die ein bestimmtes Lebensalter noch nicht erreicht haben, oder aber in Fällen, in denen der Erbe lediglich an den Erträgen eines Nachlasses, nicht aber an der Auseinandersetzung als solcher interessiert ist. Da durch diese Art der Testamentsvollstreckung aber auch der Zugriff auf den Nachlass für die Dauer der zeitlichen Anordnung verwehrt ist, bietet sie auch Schutz vor Zugriffen. Beispielsweise bietet sich diese Art zum Schutze überschuldeter Erben vor deren Eigengläubigern an.

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