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Neben der Frage, wem aus rechtlicher Sicht das Amt des Testamentsvollstreckers übertragen werden kann, besteht auch noch das Problem der persönlichen Fähigkeiten. Hier ist vor allem neben der wirtschaftlichen und rechtlichen Qualifikation von Bedeutung, dass eine Person eingesetzt wird, die über Verhandlungsgeschick verfügt und sowohl im Wirtschaftsleben erfahren als auch in rechtlichen sowie steuerlichen Fragen einigermaßen qualifiziert ist.

Der Testamentsvollstrecker sollte stets vor Augen haben, dass es nicht lediglich um die Aufteilung des Nachlasses geht, sondern er – soweit der Nachlass seiner Verwaltung unterliegt – grundsätzlich verpflichtet ist, die Erbschaftsteuererklärung anstelle des/der Erben abzugeben. Es kommt also zu einer nicht zu unterschätzenden vertraulichen Rechtsbeziehung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.

Auch sollte es sich bei dem Testamentsvollstrecker um eine neutrale Person handeln, die nach Möglichkeit nicht zum Kreis der Erben gehört, wenngleich auch ein Miterbe zulässigerweise Testamentsvollstrecker sein kann, was bei kleineren Nachlässen auch eher unproblematisch sein dürfte.

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