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Der Testamentsvollstrecker ist eine in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die dessen letztwillige Verfügungen gemäß den Regelungen in §§ 2197 ff. BGB zur Ausführung zu bringen hat. Mit anderen Worten: Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation vom Erblasser und nicht von den Erben ab. Er ist gewissermaßen der "verlängerte Arm" des Erblassers nach dessen Ableben.

Die Person des Testamentsvollstreckers kann zwar gemäß § 2278 Abs. 2 BGB nicht erbvertraglich bestimmt werden, wohl aber durch Dritte i. S. d. §§ 2198, 2199 BGB oder auch nach Maßgabe des § 2200 BGB auf Ersuchen des Erblassers durch das Nachlassgericht.

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