Rz. 1033

Wie bereits dargelegt, bewirkt die Anordnung nach § 25 ZVG keine Erweiterung des in § 21 ZVG festgelegten Umfangs der Beschlagnahme und schafft damit auch kein relatives Veräußerungsverbot gegenüber Dritten.

Dies hat folgende Konsequenzen:

Da § 1124 BGB keine Anwendung finden kann, sind Vorausverfügungen des Schuldners über die Miete, auch Pfändungen, dem Verwalter gegenüber wirksam. Er kann diese Mieten also nicht einziehen und für die Kosten der Verwaltung verwenden, sondern ist auf die Vorschüsse des Gläubigers angewiesen.
Etwas problematischer ist eine Abtretung der Mieten nach Anordnung der Verwaltung, wenn diese Mieten für die ordnungsgemäße Verwaltung benötigt werden und die Abtretung sie dem Verwalter entzieht. Eine solche Abtretung ist grundsätzlich ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwaltung – und nur diese war dem Schuldner gestattet. Damit erhebt sich die Frage, ob ein solcher Verstoß "Außenwirkung" oder nur Folgen für den Schuldner hat. Dies ist – soweit Verwaltungshandlungen vorgenommen wurden – streitig.[6] Die Abtretung der Mieten ist aber Verfügung, nicht Verwaltung. Damit stellt sich die Frage, ob der Entzug der Verwaltung zugleich ein behördliches Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 BGB) bewirkt, das einem gesetzlichen Veräußerungsverbot gleichgestellt ist. Wäre dies der Fall, dann ist die Abtretung im Umfang der von Verwalter für diese benötigten Mieten unwirksam und der Verwalter könnte diese Unwirksamkeit gegenüber dem Zessionar geltend machen. Dieser könnte sich hiergegen auf seinen guten Glauben berufen (§ 135 Abs. 2 BGB), wenn ihm das Veräußerungsverbot nicht bekannt war. Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks (§ 23 Abs. 2 S. 2 ZVG) kann diesen guten Glauben nicht beseitigen, da sich diese Vorschrift nur auf "Sachen" (nicht Forderungen) bezieht und außerdem das Veräußerungsverbot nicht durch die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung bewirkt wurde.[7]
Sieht man in der Anordnung nach § 25 ZVG kein behördliches Veräußerungsverbot, wäre auch eine Pfändung der Mieten, die erst nach dem Entzug der Verwaltung ausgebracht wird, wirksam, da sich die Maßnahmen nach § 25 ZVG nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen dessen Gläubiger richten und auch für die Zukunft kein zusätzliches relatives Veräußerungsverbot über §§ 20, 21 ZVG hinaus bewirken.
[6] LG Kassel NJW-RR 1990, 976 hat für einen gegen § 24 ZVG verstoßenden Mietvertrag "Außenwirkung" angenommen. Das BVerfG (WuM 1990, 138) hat die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. So auch Böttcher, § 24 Rn 1 und Steiner-Teufel, § 24 ZVG Rn 17; a.M.: Dassler-Hintzen, § 24 Rn 2.
[7] Entscheidungen zur Frage der Gültigkeit von Mietverträgen, welche "ordnungsgemäßer Wirtschaft" widersprechen, nach Dassler-Hintzen, § 25 Rn 2; AG Bremen NZM 2000, 1062; LG Kiel WUM 1999, 570.

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