Rz. 956

Um Probleme und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, werden häufig in der Zwangsversteigerung Gegenstände aus dem Verfahren freigegeben, weil streitig oder ungewiss ist, ob sie zum Haftungsverband gehören. Damit ist keine Freigabe aus der Hypothekenhaftung verbunden. Wenn also der Gegenstand zum Haftungsverband gehörte und nur "aus der Versteigerung" freigegeben wurde, ist die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung nicht erloschen und endet erst mit deren Aufhebung. Der Gegenstand ist sodann dem Schuldner, nicht dem Ersteher, auszuhändigen, was der Zwangsverwalter beachten muss.

 

Beispiel

Eine Maschine ist Zubehör des Grundstücks und deshalb vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Im Versteigerungstermin wird Fremdeigentum angemeldet. Um den Termin nicht unnötig aufzuhalten, gibt der Gläubiger der Zwangsversteigerung ohne Prüfung der Rechtslage den Gegenstand "aus der Versteigerung frei".[9] Damit hat ihn der Ersteher auch dann nicht erworben, wenn das Fremdeigentum nicht bestand und die Maschine beschlagnahmtes Zubehör war. Sie wurde nicht mitversteigert, was das Gericht im Zuschlagsbeschluss zu vermerken hat. Ergeht ein Zuschlagsbeschluss und wird alsbald die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung aufgehoben, übergibt der Verwalter die Maschine nicht dem Ersteher, sondern dem Schuldner. Ergeht jedoch kein Zuschlagsbeschluss und die Verwaltung wird weitergeführt, ist die Freigabe durch den Gläubiger im Versteigerungstermin kein Präjudiz für den Verwalter. Er muss das Herausgabeverlangen des angeblichen Eigentümers abwehren, falls er das Fremdeigentum bestreitet oder aus anderen Gründen sich weiterhin zum Besitz berechtigt glaubt (siehe dazu auch § 1 Rn 168).

[9] Diese praxisübliche Formulierung ist nichts anderes als eine Antragsrücknahme (§ 29 ZVG), begrenzt auf den Gegenstand.

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