Rz. 952
Zahlt der Zwangsverwalter an ein Recht der Rangklasse 4 laufende Zinsen oder wiederkehrende Leistungen aus einer Reallast, führt dies zum Erlöschen (§§ 1159, 362 BGB) der dinglichen Zinsen/Reallastrate, da der Zwangsverwalter nur auf das dingliche Recht, nie auf die persönliche Forderung, leisten kann und der Empfänger zur entsprechenden Verrechnung verpflichtet ist (siehe § 1 Rn 366). Das Vollstreckungsgericht ist sowohl bei der Aufstellung des geringsten Gebotes als auch insbesondere im Verteilungstermin verpflichtet, von Amts wegen dieses Erlöschen zu beachten. An sich wird ein korrekter Beteiligter dies in seiner Anmeldung angeben. Da aber laufende Zinsen auch in der Zwangsversteigerung nicht anmeldepflichtig sind[5] und manche Beteiligte (Banken) dazu neigen, Zwangsverwalter-Zahlungen regelwidrig nach ihren Geschäftsbedingungen zu verrechnen, sollte der Verwalter dem Gericht zu diesen Terminen mitteilen, was er für welchen Zeitraum bezahlt hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen