Rz. 952

Zahlt der Zwangsverwalter an ein Recht der Rangklasse 4 laufende Zinsen oder wiederkehrende Leistungen aus einer Reallast, führt dies zum Erlöschen (§§ 1159, 362 BGB) der dinglichen Zinsen/Reallastrate, da der Zwangsverwalter nur auf das dingliche Recht, nie auf die persönliche Forderung, leisten kann und der Empfänger zur entsprechenden Verrechnung verpflichtet ist (siehe § 1 Rn 366). Das Vollstreckungsgericht ist sowohl bei der Aufstellung des geringsten Gebotes als auch insbesondere im Verteilungstermin verpflichtet, von Amts wegen dieses Erlöschen zu beachten. An sich wird ein korrekter Beteiligter dies in seiner Anmeldung angeben. Da aber laufende Zinsen auch in der Zwangsversteigerung nicht anmeldepflichtig sind[5] und manche Beteiligte (Banken) dazu neigen, Zwangsverwalter-Zahlungen regelwidrig nach ihren Geschäftsbedingungen zu verrechnen, sollte der Verwalter dem Gericht zu diesen Terminen mitteilen, was er für welchen Zeitraum bezahlt hat.

[5] Da die vom Verwalter gezahlten Zinsen dinglich erloschen sind (das Grundbuch ist unrichtig), handelt es sich nicht um eine "Minderanmeldung" (so aber HWFH, Einleitung Rn 23). Eine solche wird allgemein dahin verstanden, dass ein Beteiligter einen ihm noch zustehenden Anspruch im Verfahren nicht geltend macht.

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