Rz. 188

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme bereits einem Mieter oder Pächter überlassen, ist der Miet- oder Pachtvertrag dem Verwalter gegenüber wirksam (§ 152 Abs. 2 ZVG). Es wird angenommen,[153] dass es bereits genügt, wenn der künftige Mieter tatsächlich zur Besitzergreifung in der Lage war, weil er z.B. schon die Schlüssel (zur Renovierung vor dem Einzug) hatte. Eine rein formale Übergabe in einem Protokoll genügt aber nicht, da die Besitzergreifung tatsächlich erfolgen muss. Hatte der Schuldner nur einen Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen, ohne vor der Beschlagnahme den Besitz zu erlangen, muss der Verwalter den Vertrag nicht erfüllen (durch Einräumung des Besitzes). Er kann ihn aber natürlich erfüllen, wenn ihm dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

 

Rz. 189

Eine Besitzübergabe nach Beschlagnahme wirkt auch dann nicht gegen den Verwalter, wenn der Mieter die Beschlagnahme (bzw. den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung) nicht kannte. Der Besitz wird nicht durch Rechtsgeschäft übertragen,[154] sondern vom neuen Besitzer (Mieter) mit Zustimmung des bisherigen Besitzers (Schuldners) ergriffen. Auf diesen Realakt finden die Regeln für Rechtsgeschäfte keine Anwendung.

[153] So z.B. LG Osnabrück KTS 1977, 127.
[154] So wenigstens MüKo-Joost, § 854 Rn 27 und 32.

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