Rz. 139

Nach erfolgter Eintragung ist dem Antragsteller dies bekannt zu machen (§ 383 Abs. 1 FamFG). Neben dem Antragsteller und den durch die Eintragung Betroffenen werden auch weitere öffentliche Stellen informiert, so etwa die zuständige Industrie- und Handelskammer (vgl. § 37 HRV).

 

Rz. 140

Alle Eintragungen im Handelsregister sind von dem Gericht ihrem gesamten Inhalt nach öffentlich elektronisch bekannt zu machen, sog. Veröffentlichung (§ 10 HGB). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unter Angabe der Lage der Geschäftsräume (§ 34 HRV).

 

Rz. 141

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung werden nach Aufwand berechnet und betragen regelmäßig nur wenige Euro.

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