Rz. 287

Soweit der steuerliche Wert eines Erwerbes den Freibetrag übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist wiederum abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und ergibt sich gem. § 19 ErbStG aus der folgenden Tabelle:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

(§ 10 ErbStG)

Bis einschließlich …
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
  I II III
75.000 EUR 7 15 30
300.000 EUR 11 20 30
600.000 EUR 15 25 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 35 50
26.000.000 EUR 27 40 50
über 26.000.000 EUR 30 43 50
 

Rz. 288

Bereits bei geringfügigem Überschreiten einer Stufe kommt der Steuersatz für den Gesamterwerb zur Anwendung. Nach § 19 Abs. 3 ErbStG gibt es allerdings eine Härtefallregelung.

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