Rz. 287
Soweit der steuerliche Wert eines Erwerbes den Freibetrag übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist wiederum abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und ergibt sich gem. § 19 ErbStG aus der folgenden Tabelle:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Bis einschließlich … |
Vomhundertsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 EUR | 7 | 15 | 30 |
300.000 EUR | 11 | 20 | 30 |
600.000 EUR | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 EUR | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 EUR | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 EUR | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 EUR | 30 | 43 | 50 |
Rz. 288
Bereits bei geringfügigem Überschreiten einer Stufe kommt der Steuersatz für den Gesamterwerb zur Anwendung. Nach § 19 Abs. 3 ErbStG gibt es allerdings eine Härtefallregelung.
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