Rz. 86

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Entscheidend sind die Lebensverhältnisse, die für die Ehe prägend waren; die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse wird jedoch seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform vielfach durch § 1578b BGB durchbrochen (Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf, siehe hierzu Rdn 89). Im Übrigen gelten für den Bedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie beim Trennungsunterhalt (siehe Rdn 22 ff.).[92]

[92] Siehe näher Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 2384 ff.; Schwab, Familienrecht, Rn 408 ff.

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