Rz. 104

Ehegatten haben im Grundsatz zwei Möglichkeiten, vertragliche Regelungen für den Fall der Scheidung ihrer Ehe zu treffen: Entweder durch einen vorsorgenden Ehevertrag oder durch eine Scheidungsvereinbarung (auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt). Nach der gesetzlichen Definition betrifft ein Ehevertrag zwar nur die güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 Abs. 1 BGB). Die Praxis verwendet aber einen erweiterten Ehevertragsbegriff im Sinne einer vorsorgenden Regelung des Gesamtbereichs der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidungsfolgen, während die Scheidungsvereinbarung der Regelung einer konkret bevorstehenden Scheidung und ihrer Folgen dient.[101]

[101] Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, Rn 121 ff.; Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 643.

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