Leitsatz

Das FamG hatte im Scheidungsverbundverfahren den Gegenstandswert für die Ehescheidung auf 10.500,00 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf weitere 2.000,00 EUR festgesetzt. Die Parteien hatten ein Quartalseinkommen von 10.500,00 EUR. Außerdem verfügten sie über Vermögen von rund 820.000,00 EUR, bestehend aus einem Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von ca. 750.000,00 EUR und weiterem Barvermögen von ca. 70.000,00 EUR. Gegen den Streitwertbeschluss legte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hatte den Gegenstandswert für die Ehescheidung noch nach § 48 GKG zu bestimmen. Danach sind für den Streitwert in einer Ehesache alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien.

Vor diesem Hintergrund hat das OLG zunächst das zusammengerechnete Einkommen beider Parteien pro Quartal zur Bestimmung des Streitwerts herangezogen. Hinsichtlich des Vermögens wies es darauf hin, dass beim selbst genutzten Wohnhaus teilweise auf die ersparte Miete und teilweise auf den Verkehrswert des Objekts abgestellt werde. Das OLG folgte der zweiten Ansicht und zog von dem im konkreten Fall maßgeblichen Vermögen von 820.000,00 EUR einen Freibetrag von 15.000,00 EUR für jeden Ehegatten ab. Um 5 bis 10 % des verbleibenden Betrages von 790.000,00 EUR sei dann grundsätzlich der Teilstreitwert wegen des Kriteriums "Vermögensverhältnisse" zu erhöhen. 5 % von 790.000,00 EUR seien 39.500,00 EUR. Diesen Betrag halbierte das OLG unter Hinweis darauf, dass die Sache nicht umfangreich und auch nicht bedeutend gewesen sei. Hieraus ergab sich für den Verfahrensteil Ehescheidung ein Gesamtwert von gerundet 30.000,00 EUR (10.500,00 EUR plus 19.750,00 EUR).

Ein Abschlag allein mit Rücksicht auf eine einverständlich erfolgte Ehescheidung war nach Auffassung des OLG nicht in Betracht zu ziehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2008, 17 WF 283/08

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