Das Dauerwohnrecht ist geregelt in Teil 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach 1945 gab es in Deutschland einen gewaltigen Wohnraumbedarf, dessen Deckung es notwendig machte, die Wohnraumsuchenden an der Finanzierung zu beteiligen, wofür wiederum Sicherheiten zu schaffen waren. Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht aus dem Jahr 1951 ermöglichte den Erwerb beschränkten Sondereigentums an Teilen eines Hauses und gab den sich Beteiligenden nunmehr einen echten verpfändbaren Gegenwert. Auch das Dauerwohnrecht folgte diesem Zweck, nämlich der dinglichen Absicherung von Baukostenzuschüssen.

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