Erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen (vgl. oben Kap. 2.9), kann der Betroffene seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft – die bis zum Widerruf der Einwilligung erfolgten Verarbeitungen bleiben rechtmäßig. Der Betroffene ist vor Abgabe der Einwilligung über sein Widerrufsrecht zu informieren. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein – der Verantwortliche darf also für den Widerruf der Einwilligung keine Hürden errichten, wie besondere Formulare etc. (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Da die Verarbeitungen bei Wohnungsunternehmen in der Regel aufgrund eines Vertrags erfolgen, ist es nicht zu empfehlen, in diesen Fällen noch zusätzlich eine Einwilligung für die Verarbeitung einzuholen. Der Betroffene könnte in diesem Fall nämlich meinen, er könne die Einwilligung widerrufen, was aber bei einem laufenden Mietverhältnis überhaupt nicht möglich ist.

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