Rz. 13

Nachdem der BFH[41] einige aus seiner Sicht missbräuchlichen Gestaltungen zum Anlass genommen hat, die Regelung zur Verschonung des Betriebsvermögens in Gänze beim BVerfG auf den Prüfstand zu stellen, wurden auf Wunsch der Länder einige dieser Steuerschlupflöcher geschlossen. Zum einen wurde die steuerschädliche Gestaltungsmöglichkeit, durch Einschaltung einer Cash-GmbH zusätzliches Betriebsvermögen zu generieren, verhindert. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a, S. 3, 2. Hs ErbStG[42] schlagen liquide Mittel dem Verwaltungsvermögen zu und sorgen so dafür, dass diese Mittel bei der Frage der Steuerverschonung als schädlich anzusehen sind. Die Anwendung ist im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz[43] ausschließlich für in der Zukunft gelegene Erwerbszeitpunkte nach dem 6.6.2013 vorgesehen. Gleiches gilt für die in § 13a Abs. 1 S. 4, Abs. 5 S. 4 ErbStG[44] enthaltene Klarstellung, dass in Unterbeteiligungen beschäftigte Angestellte sowohl bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl als auch bei der Berechnung der Ausgangslohnsumme einzubeziehen sind. Auf diesem Weg sollen steueroptimiert aufgestellte Holdingstrukturen systemgerecht in die Verschonungsregelung einbezogen werden. Die Geltungsanordnung liegt zeitlich sogar vor der Verkündung des Gesetzes einen Tag nach dem Gesetzesbeschluss durch den Bundestag, um möglichst frühzeitig dem Vertrauensschutz für etwaige Gestaltungen den Boden zu entziehen.

[42] In der Fassung des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes, BGBl I 2013, 1809.
[43] BGBl I 2013, 1809.
[44] In der Fassung des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes, BGBl I 2013, 1809.

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