Rz. 26

In der Praxis schließen die Beteiligten eines Nachlasses zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder als Abschluss einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Vergleich darüber ab, wie bei einer unklaren erbrechtlichen Situation die Beteiligung der Parteien am Nachlass sein soll. Auch vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann während des laufenden Erbscheinsverfahrens durch die Beteiligten ein Vergleich über das Erbrecht geschlossen werden.[37] § 36 FamFG sieht ausdrücklich für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, dass ein Vergleich zwischen den Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens geschlossen werden kann. Der zwischen den streitigen Parteien geschlossene zivilrechtliche Vergleich muss nach der h.M von der Steuerbehörde als Grundlage der Besteuerung angenommen werden, eine Abweichung davon ist also nicht möglich.[38] Es wird jedoch nur dasjenige, über das der Erblasser auch durch eine letztwillige Verfügung hätte verfügen können, der Besteuerung zugrunde gelegt, also dasjenige, was der Erbquote entspricht oder im Wege des Vergleichs zugeordnet wird. Verfügungen der Beteiligten des Nachlasses untereinander werden nicht von der eigentlichen Besteuerung des Erbfalls erfasst, sondern unterliegen einer eigenen steuerrechtlichen Betrachtung.[39] Ein steuerrechtlich anzuerkennender Vergleich der Nachlassbeteiligten setzt immer voraus, dass über den Nachlass tatsächlich gestritten wurde. Es muss also mindestens unklar sein, wer am Nachlass beteiligt ist, oder es muss Unklarheit über die Quoten bestehen oder ein Vermächtnis dem Grunde oder der Höhe nach streitig sein; ansonsten ist kein steuerrechtlich relevanter Erbvergleich anzunehmen.[40] Denn es könnte sonst von den Parteien im Wege eines vermeintlichen Vergleiches versucht werden, steuerrechtliche Gestaltungen vorzunehmen, die vom Erblasserwillen nicht gedeckt waren, aber den Beteiligten Steuervorteile bringen könnten. Es ist bei einem Vergleich, den die Beteiligten eines Nachlasses schließen, zu beachten, dass die Steuerbehörde im Zweifel den Erbanfall sowohl beim Erwerber nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG als auch bei dem Beteiligten des Nachlasses, an den ein Gegenstand des Nachlasses im Wege eines Vergleichs weitergegeben wird, nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteuern kann.

[37] Grüneberg/Weidlich, § 2353 Rn 46.
[38] Meincke/Hannes/Holtz, § 3 Rn 20.
[39] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 3 Rn 81.
[40] Benne, FR 2004, 1102 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge