Rz. 2
Für die Bewertung des Erbbaugrundstücks sieht das Gesetz vorrangig eine Bewertung mit Vergleichspreisen/Vergleichsfaktoren vor. Sind diese von den Gutachterausschüssen nicht ermittelt und auch von anderen Marktbeobachtern in statistisch qualifizierter Form nicht erhältlich, sieht das Gesetz eine schematische Bewertung in den § 194 Abs. 2–4 BewG vor.
Rz. 3
In der Gesetzesbegründung wird ein Ablaufbewertungsschema gezeigt, welches hier modifiziert (u.a. ergänzt mit den entsprechenden Normen) wiedergegeben wird:
Schema zur Bewertung von Erbbaugrundstücken
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