Rz. 3

Bei der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die der Steuerfreistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens dient,[1] ist zwischen den Erwerbern, die der Steuerklasse I angehören und für die die Buchstaben a) und b) gelten, sowie sonstigen Erwerbern (Buchstabe c) zu differenzieren. Vom 1.1.2009 bis 13.12.2010 werden nach Satz 2 eingetragene Lebenspartner, die in dieser Zeit zur Steuerklasse III zählten (§ 15 ErbStG), den Erwerbern der Steuerklasse I und damit den Ehegatten gleichgestellt. Durch die Aufnahme der eingetragenen Lebenspartner in die Steuerklasse I für alle Erwerbe ab dem 14.12.2010 konnte Satz 2 mit Wirkung ab dem 14.12.2010 wieder gestrichen werden.

1. Erwerb durch Personen der Steuerklasse I sowie eingetragene Lebenspartner

 

Rz. 4

Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelt, die mit ihrem Überschreiten insgesamt entfallen würde, kann der jeweilige Erwerber Hausrat bis einschließlich 41.000 EUR stets steuerfrei vereinnahmen. Erst der überschießende Betrag unterliegt einer Besteuerung. Der nicht ausgenutzte Teil des Steuerfreibetrages kann nicht auf andere Erwerber übertragen werden. Mehrere Erwerber von demselben Schenker/Erblasser innerhalb des 10-Jahreszeitraums (§ 14 ErbStG) sind zusammenzurechnen.

Zum Hausrat zählen unabhängig von ihrem Wert und ihrer tatsächlichen Verwendung bei objektiver Betrachtung alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung und damit das Zusammenleben geeignet sind, beispielsweise Möbel, Fernseher, Teppiche, Gardinen, Geschirr, Pflanzen, Gartenmöbel, Kleider, Bücher usw.[2] Persönliche Gebrauchsgegenstände, wie z.B. Schmuck, der nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ErbStG erfüllt, oder Gegenstände, die auch außerhalb des Haushaltes benutzt werden können, z.B. Laptop, Videokamera oder Mobiltelefon, zählen ebenfalls zum Hausrat.[3] Da fast alle Hausratsgegenstände auch außerhalb der Wohnung genutzt werden können, wäre anderenfalls eine sinnvolle Abgrenzung nicht möglich.[4] Auf eine subjektive Zweckbestimmung kommt es nicht an.[5] Etwas anderes gilt jedoch für Gegenstände, die ausschließlich außerhalb der Wohnung verwandt werden können, wie z.B. Fahrräder usw. Für die Einstufung eines ebenfalls nur außerhalb der Wohnung nutzbaren Pkw ist die Zugehörigkeit zum Hausrat umstritten.[6] Die Abgrenzung kann hier nach den familienrechtlichen Grundsätzen des BGB erfolgen, wonach ein Pkw dann Hausrat sein kann, wenn er wesentlich für Familienfahrten im Sinne eines Familienfahrzeugs genutzt wird.[7]

 

Rz. 5

Auch Kunstgegenstände können Hausrat darstellen, wenn sie geeignet sind, der Wohnungseinrichtung zu dienen. Dass möglicherweise auch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einschlägig ist, steht der Einstufung als Hausrat nicht entgegen, da die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände grds. nebeneinander gelten, soweit der Gesetzgeber keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen hat, vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG.[8]

 

Rz. 6

Andere bewegliche körperliche Gegenstände können zusätzlich zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG bis zu einem Wert von 12.000 EUR über § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG steuerfrei erworben werden. Personen der Steuerklasse I und die gleichgestellten eingetragenen Lebenspartner können damit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Steuerbefreiung in Höhe von 53.000 EUR in Anspruch nehmen, während allen übrigen Erwerbern insgesamt nur ein Freibetrag von 12.000 EUR zusteht, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG.

Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind solche, die nicht bereits zum Hausrat zählen und nicht ausdrücklich von der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ErbStG ausgenommen sind. Als Beispiele sind zu nennen:

bestimmter Schmuck
sich ausschließlich außerhalb der Wohnung aufhaltende Tiere (z.B. Rennpferd)
außerhalb der Wohnung Verwendung findende Freizeitgegenstände (z.B. Motorboot) und
Kunstgegenstände, die keinen Hausrat darstellen und nicht unter § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen, nicht aber eine Münzsammlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ErbStG).
 

Rz. 7

Von der Befreiung ausgenommen werden folgende Gegenstände des Hausrates und andere bewegliche körperliche Gegenstände:

Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören,
Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine nebst auf Geld gerichtete Schadensersatzforderungen für den Verlust oder die Beschädigung von Hausrat[9] sowie
Gegenstände, die nicht endgültig beim Erwerber verbleiben (z.B. bei einem Sachvermächtnis).
 

Rz. 8

Sind die steuerbefreiten Gegenstände mit Schulden belastet (z.B. Verbraucherkredite für Wohnungseinrichtung), führt die Inanspruchnahme der pauschalen Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht zu einem eingeschränkten Schuldenabzug.[10]

[2] Siehe auch Meincke/Hannes/Holtz, § 13 Rn 4.
[3] A.A. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 8.
[4] Viskorf/Viskorf, § 13 ErbStG Rn...

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