Rz. 15

Ist ein zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmtes Grundstück oder ein dazu bestimmter Teil eines Grundstücks im Besteuerungszeitpunkt nicht vermietet, z.B. wegen Leerstandes bei Mieterwechsel oder wegen Modernisierung, kann für das Grundstück der Befreiungsabschlag in Anspruch genommen werden.[31] Nach § 13d ErbStG sind auch Erwerbe von bebauten Grundstücken begünstigt, die zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) zur Vermietung bestimmt sind. Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist.[32] Erforderlich ist, dass die Vermietungsabsicht des Erblassers oder des Schenkers und der Beginn deren Umsetzung anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar geworden sind. Die Feststellungslast hierfür trägt der Steuerschuldner (§ 20 ErbStG), der die Steuerbegünstigung beansprucht.

[31] R E 13d Abs. 6 S. 4 ErbStR 2019.
[32] Vgl. BFH v. 11.12.2014 – II R 24/14, BStBl II 2015, 340 und BFH v. 11.12.2014 – II R 30/14, BStBl II 2015, 344 für den Fall, dass/wenn erst der Erbe den Mietvertrag abschließt.

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