Rz. 10

Sofern der Erblasser nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder eine Schenkung von Todes wegen[10] bestimmt hat, dass jemand anderer als der Erbe dessen Forderungsrechte gegenüber einer Bank erhält, gehen auch diese Ansprüche auf den Erben über. Bankkonten, die allein auf den Erblasser lauten, gehen ohne weiteres auf den Erben über; lag hingegen ein so genanntes Oder-Konto vor, wonach beispielsweise beide Ehegatten als Inhaber des Kontos vermerkt sind, dann liegt nach § 428 BGB eine Gesamtgläubigerschaft vor, die erbrechtlich dazu führt, dass nur die Hälfte davon beim Versterben eines Ehegatten in den Nachlass fällt.[11]

[10] Grüneberg/Weidlich, § 2301 Rn 12.
[11] Damrau/Tanck/Tanck, § 1922 Rn 22.

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