Rz. 3

Als Nachweis kommen zeitnahe Kaufpreise in Betracht, z.B. der Erbe hat das Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft oder der Erblasser hatte es kurz vor seinem Tod gekauft. Diese Regelung ist konsequent, da nach R B 177 S. 2 ErbStR 2019 der zugrunde zu legende gemeine Wert dem Verkehrswert nach § 194 BauGB entsprechen soll. Voraussetzung ist dabei, dass die entsprechenden Verträge fremdüblich ausgestaltet sind. Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. Bereits in R B 198 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019 ist dieser Umstand als Verwaltungsanweisung verbrieft, der jetzt auch den Weg ins Gesetz (§ 198 Abs. 3 BewG) gefunden hat. Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür nach Feststellung des Gutachters gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben, kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen (vgl. R B 198 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019).[5] Die Finanzämter dürfen den (älteren) Kaufpreis dann regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundbesitzwert feststellen (vgl. R B 198 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019).

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