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Jede Feststellung ist, soweit sie mit verbindlicher Wirkung nach § 182 AO ausgestattet ist, ein gesonderter Verwaltungsakt und damit der gesonderten Rechtskraft fähig (§ 157 Abs. 2 AO). Gemäß § 351 Abs. 2 AO können fehlerhafte Feststellungen nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid selber und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung verfolgt werden. Da die Frage, wann und in welchem Umfang eine Feststellung für das anfordernde Finanzamt verbindlich ist, schwer zu entscheiden ist (vgl. Ausführungen unter Anm. 22) und nicht einheitlich beurteilt wird, empfiehlt es sich in diesen Fällen stets, sowohl gegen den Feststellungsbescheid als auch gegen den Festsetzungsbescheid Einspruch einzulegen. Kommt der Feststellung lediglich ein Mitteilungscharakter zu (so z.B. bei den nachrichtlichen Angaben für Stichtage vor dem 1.7.2011) und entscheidet die Erbschaftsteuerstelle in eigener Zuständigkeit, so ist der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Anderenfalls wäre der Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid gem. § 351 Abs. 2 AO als unbegründet zurückzuweisen.[97] Zur Vermeidung der inhaltlichen Unbestimmtheit sollte das Lagefinanzamt das Grundstück, dessen Wert Gegenstand der Feststellung ist, mit den maßgeblichen grundbuchlichen Angaben (grundbuchführendes Amtsgericht, Grundbuchnummer, Flurstücksnummer) hinreichend klar kennzeichnen. So könnte einer drohenden Verwechslungsgefahr für den Fall begegnet werden, dass der Zurechnungsadressat (Betrieb oder Erwerber) mehrere Grundstücke hat. Anderenfalls wird in diesen Fällen der Wortlaut des Feststellungsbescheides regelmäßig einer klarstellenden Auslegung zugänglich sein, so dass der Feststellungsbescheid in den meisten Fällen nicht nichtig sein dürfte. Nach vereinzelt gebliebener Rechtsprechung[98] ist eine Feststellung bereits dann fehlerhaft, wenn nicht die nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG berufene Stelle den Wert angefordert hat. Mit dieser Rechtsprechung wird das Merkmal "für die Besteuerung von Bedeutung" zu einem Tatbestandsmerkmal für die Einleitung des Feststellungsverfahrens erhoben, das der Wortlaut des § 151 Abs. 1 BewG nicht hergibt. Die Rechtsprechung ist gut beraten, die Rechtmäßigkeit nach den auch für andere Verwaltungsakte geltenden Merkmalen (materielle Richtigkeit, Zuständigkeit, Verjährung, Inhaltsadressat usw.) zu bemessen. Auch wenn die Feststellung des anfordernden Finanzamtes, dass der Wert für die Besteuerung von Bedeutung ist, für das Feststellungsfinanzamt bindend ist, so bleibt gerichtlich allein überprüfbar, ob diese Feststellung zutreffend war, nicht aber ob die Feststellung durch das richtige Finanzamt vorgenommen worden ist.

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