Rz. 49

Gemäß § 28a Abs. 4 S. 2 ErbStG steht der den Erlass nach Abs. 1 S. 1 aussprechende Bescheid von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO).[134] Es handelt sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung, so dass es eines ausdrücklichen Widerrufsvorbehalts im Bescheid selbst nicht zwingend bedarf.[135] Vielmehr kann der Bescheid im Falle des Eintritts einer der in § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3 und 6 ErbStG genannten Bedingungen in jedem Fall widerrufen werden.[136] Da der Steuererlass in diesen Situationen mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, kann hier – ausnahmsweise[137] – auch der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.[138]

Durch den Widerruf lebt die ursprünglich festgesetzte Steuerforderung wieder auf. Da die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nicht der Vollverzinsung nach der AO unterliegt, muss aber wohl zur Ingangsetzung des Zinslaufs auch ein Leistungsgebot mit einem konkreten Fälligkeitstermin ergehen.[139]

Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, deren Zuständigkeit im Widerrufszeitpunkt begründet ist; darauf, welche Behörde den ursprünglichen Erlass gewährt hat, kommt es nicht an.[140]

[134] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 28a.
[135] Weinmann, Erstkommentierung, § 28a Rn 35; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 30; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 19.
[136] R E 28a.4 Abs. 3 ErbStR 2019.
[137] In der Regel ist der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nur mit Wirkung für die Zukunft möglich, § 131 Abs. 2 AO.
[138] R E 28a.4 Abs. 3 S. 1 und R E 28a.4 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 28a.
[139] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 30.
[140] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 28a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge