Rz. 49
Gemäß § 28a Abs. 4 S. 2 ErbStG steht der den Erlass nach Abs. 1 S. 1 aussprechende Bescheid von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO).[134] Es handelt sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung, so dass es eines ausdrücklichen Widerrufsvorbehalts im Bescheid selbst nicht zwingend bedarf.[135] Vielmehr kann der Bescheid im Falle des Eintritts einer der in § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3 und 6 ErbStG genannten Bedingungen in jedem Fall widerrufen werden.[136] Da der Steuererlass in diesen Situationen mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, kann hier – ausnahmsweise[137] – auch der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.[138]
Durch den Widerruf lebt die ursprünglich festgesetzte Steuerforderung wieder auf. Da die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nicht der Vollverzinsung nach der AO unterliegt, muss aber wohl zur Ingangsetzung des Zinslaufs auch ein Leistungsgebot mit einem konkreten Fälligkeitstermin ergehen.[139]
Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, deren Zuständigkeit im Widerrufszeitpunkt begründet ist; darauf, welche Behörde den ursprünglichen Erlass gewährt hat, kommt es nicht an.[140]
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