Rz. 88

Ein den Erbteilsverkauf beurkundender Notar, auf dessen Ander-Konto der Erbteilskäufer den Kaufpreis überweist oder der auf Anforderung des Erbteilsverkäufers den Kaufpreis vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer in das Ausland überweist, haftet nicht nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, weil die Kaufpreiszahlung aus dem Vermögen des Miterben und nicht aus dem Vermögen des Erblassers stammt und deshalb daran kein Gewahrsam vorlag.[130]

[130] FG Münster v. 13.12.1990 – 3 K 2585/88 Erb, EFG 1991, 548. Die gegen diese Entscheidung durch die Finanzverwaltung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschl. v. 11.12.1991 – II B 47/91, BStBl II 1992, 348 als unbegründet zurückgewiesen.

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