Rz. 88
Ein den Erbteilsverkauf beurkundender Notar, auf dessen Ander-Konto der Erbteilskäufer den Kaufpreis überweist oder der auf Anforderung des Erbteilsverkäufers den Kaufpreis vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer in das Ausland überweist, haftet nicht nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, weil die Kaufpreiszahlung aus dem Vermögen des Miterben und nicht aus dem Vermögen des Erblassers stammt und deshalb daran kein Gewahrsam vorlag.[130]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen