Rz. 35

Ob die Finanzverwaltung befugt ist, unwiderlegbar zu vermuten, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag (ohne jegliche Anpassung) richtig widerspiegeln, ist nicht vollständig klar.[114] Im Gesetz selbst ist eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vorgesehen. Zwar fehlt auch eine Regelung, die den Nachweis eines (inzwischen) niedrigeren Verkehrswerts ausdrücklich zulässt; es gibt keine "Escape-Klausel".[115] Dennoch müssen insb. solche Umstände, die zwischen dem Zeitpunkt der Kaufpreisbildung und dem Besteuerungszeitpunkt den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflusst haben, im Rahmen der Bewertung Berücksichtigung finden können. Ein starres Festhalten an im Besteuerungszeitpunkt nicht mehr realistischen tatsächlich erzielten Verkaufserlösen ist mit dem Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG nicht vereinbar.[116] Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BewG ist auch ein etwaiger Zuschlag für den Beteiligungscharakter des veräußerten Anteilspakets aus einem Verkaufspreis auszuscheiden.[117] Hierbei sind im Zweifel[118] die unten (siehe Rdn 69 ff.) dargestellten Grundsätze zur Ermittlung von Paketzuschlägen maßgeblich.[119]

 

Rz. 36

Wird der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet, ist der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen.[120]

[114] Dafür z.B. Wiegand, Beihefter zu DStR 51–52/2008, 95.
[115] Piltz, DStR 2008, 745, 749.
[116] Halaczinsky/Riedel, § 5 Rn 31; vgl. auch Meincke/Hannes/Holtz, § 12 Rn 40; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 298, 300.
[117] Wenn nicht für den zu bewertenden Anteil auch ein Zuschlag geboten erscheint, vgl. R B 11.2 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019.
[118] Also immer dann, wenn der Paketzuschlag nicht von den Parteien beziffert wurde.
[119] Vgl. R B 11.8 ErbStR 2019.
[120] R B 11.5 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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