Rz. 47

Ist Gegenstand der gemischten Schenkung begünstigtes Vermögen (z.B. eine vermietete Wohnimmobilie i.S.v. § 13d ErbStG), ist der Abzug der Gegenleistung nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Vermögensgegenstand nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG befreit ist.[96]

 

Beispiel

S überträgt im Jahr 2019 ein Mietwohngrundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR) auf den B. Aus der Finanzierung der Immobilie resultiert noch eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 100.000 EUR, die von B übernommen wird. Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:

 
Grundbesitzwert 800.000 EUR
davon 10 % steuerfrei (§ 13d ErbStG) ./. 80.000 EUR
gesamt 720.000 EUR
 
Gegenleistung 100.000 EUR
Davon 10 % nicht abzugsfähig ./. 10.000 EUR
gesamt 90.000 EUR

Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage beläuft sich damit auf 630.000 EUR (720.000 EUR – 90.000 EUR).[97]

 

Rz. 48

Wird zugleich nach den §§ 13, 13a, 13d ErbStG begünstigtes Vermögen und nicht begünstigtes Vermögen im Wege der gemischten Schenkung übertragen, sind die Gegenleistungen bzw. Auflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen.[98] Scheidet eine direkte Zuordnung aus, erfolgt eine Aufteilung der Gegenleistung auf die einzelnen Vermögensgegenstände entsprechend dem Verhältnis ihrer Steuerwerte.[99]

 

Beispiel Abwandlung 1

Zusätzlich schenkt S dem B noch Bargeld im Wert von 500.000 EUR. B erhält danach insgesamt Vermögen im Wert von 1.300.000 EUR zugewendet. Gemäß § 13d ErbStG bleiben davon 80.000 EUR steuerfrei, so dass sich – ohne Berücksichtigung der Gegenleistung – ein Steuerwert von 1.220.000 EUR ergibt. Davon in Abzug zu bringen ist die um 10 % gekürzte Gegenleistung (90.000 EUR), da diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Immobilie steht. Denn die Darlehensaufnahme diente der Finanzierung des damaligen Immobilienerwerbs durch den S.[100]

 

Beispiel Abwandlung 2

Neben der Übernahme der Hausfinanzierung verpflichtet sich B zusätzlich, dem S eine lebenslange Rente zu zahlen (Kapitalwert 100.000 EUR). Der Ausgangswert von 1.220.000 EUR bleibt unverändert. Es ändert sich aber die in Abzug zu bringende Gegenleistung wie folgt: Die Rentenzahlung (Leistungsauflage), die erst mit dem Erwerb begründet worden ist, steht nicht in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand.[101] Sie ist daher nach dem Verhältnis der übertragenen Steuerwerte aufzuteilen. Damit entfällt neben der Finanzierung der Immobilie über 100.000 EUR noch der anteilige Kapitalwert der Rentenverpflichtung auf die Immobilie (begünstigtes Vermögen nach § 13d ErbStG).

Kapitalwert der Rente insgesamt: 100.000 EUR

Auf die Immobilie entfallender Rentenanteil: 100.000 EUR X 800.000 : 1.300.000 EUR = rd. 61.538 EUR

Gegenleistung im Zusammenhang mit der Immobilie:

 
Finanzierung 100.000 EUR
Rentenanteil 61.538 EUR
Gesamt 161.538 EUR
Davon abzugsfähig (90 %) 145.384 EUR

Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Geldvermögen:

Rentenanteil: 38.462 EUR (100.000 EUR X 500.000 EUR : 1.300.000 EUR)

Abzugsfähige Gegenleistung insgesamt: 183.846 EUR (145.384 EUR + 38.462 EUR)

Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage:

1.300.000 EUR – 183.846 EUR = 1.116.154 EUR

Zwei weitere ausführliche Berechnungsbeispiele bei Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen finden sich in HE 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019.

[96] R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2019.
[97] Zu einem weiteren Beispiel vgl. H E 7.4 Abs. 2 ErbStH 2019.
[98] R E 7.4 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[99] R E 7.4 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2019.
[100] Zum wirtschaftlichen Zusammenhang vgl. H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019 mit dem Hinweis, dass eine hypothekarische Sicherung der Schuld die widerlegbare Vermutung begründet, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundstück besteht.
[101] H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019.

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