Rz. 339

Wie bereits erwähnt, führt die unentgeltliche Weitergabe begünstigten Vermögens nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist. Wird das begünstigte Vermögen innerhalb der noch laufenden Frist von fünf (bzw. sieben) Jahren im Wege der Schenkung weiter übertragen, sind dem ursprünglichen begünstigten Erwerber jedoch Verstöße des nachfolgenden Erwerbers gegen die Behaltensregelungen zuzurechnen. Das heißt, der ursprüngliche Erwerber verliert im Falle von Verstößen des von ihm Beschenkten die ihm ursprünglich gewährten Verschonungen, soweit bei ihm die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.[810] Dies gilt auch für eine etwaige Unterschreitung der Mindestlohnsumme nach Ablauf der Lohnsummenfrist (des ursprünglichen Erwerbers).[811]

 

Rz. 340

Im Übrigen hängt die dauerhafte Erhaltung sowohl des Verschonungsabschlags als auch des Abzugsbetrages grds. vom Verhalten desjenigen ab, der das begünstigte Vermögen tatsächlich erhält und den Fortbestand des Unternehmens sichert. Demzufolge gehen Verstöße gegen nachlaufende Verpflichtungen (Einhaltung der Mindestlohnsumme, Behaltensbedingungen) ausschließlich zu Lasten dessen, der gegen die entsprechenden Bedingungen verstoßen hat[812] bzw. dem Verstöße seines Rechtsnachfolgers zuzurechnen sind. Die übrigen Erwerber begünstigten Vermögens sind hiervon nicht betroffen.

 

Rz. 341

Ist das begünstigt erworbene Vermögen im Wege der Schenkung auf den Erwerber übergegangen, ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG neben dem Erwerber auch der Schenker Schuldner der Schenkungsteuer. Im Falle eines Verstoßes des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung soll aber dennoch eine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer unterbleiben, es sei denn, dieser hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch für diesen Fall selbst übernommen.[813]

[810] R E 13a.19 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.
[811] R E 13a.19 Abs. 5 S. 3 ErbStR 2019.
[812] R E 13a.19 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[813] R E 13a.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

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