Rz. 17

Die Frage, welche Vermögensteile (mit 50 % ihres Wertes) in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einfließen, knüpft also an qualitative Merkmale der jeweiligen Vermögensgegenstände an. Hinsichtlich des im Rahmen des jeweils zu beurteilenden Vermögensübergangs auf den Erwerber übergegangenen Vermögens hat diese qualitative Einordnung bereits im Festsetzungsverfahren (ggf. auch durch gesonderte Feststellungen) zu erfolgen; Gleiches gilt auch für die Bewertung. Auf die entsprechenden Feststellungen (§ 12 ErbStG i.V.m. §§ 151 ff. BewG bzw. § 13b Abs. 10 ErbStG) kann auch bei der Beurteilung des Erlassanspruchs nach § 28a ErbStG zurückgegriffen werden.[30]

Im Hinblick auf das bereits in der Hand des Steuerpflichtigen vorhandene Vermögen ist dies jedoch nicht möglich, so dass insoweit eine gesonderte Analyse und Bewertung stattzufinden hat. Diese hat im Zweifel durch das für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt selbst zu erfolgen; es sollte jedoch auch möglich sein, hierüber durch das jeweilige Lagefinanzamt gesonderte Feststellungen treffen zu lassen.[31]

 

Rz. 18

Stichtag sowohl für die qualitative Einordnung als auch für die Bewertung des Vermögens ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Im Hinblick auf das Eigenvermögen des Erwerbers hat die Beurteilung der Verhältnisse an diesem Stichtag so zu erfolgen, als ob das in Rede stehende Vermögen zu diesem Zeitpunkt (im Rahmen eines steuerpflichtigen Erwerbs) übergegangen wäre. Dies gilt auch für Vermögen, das der Erwerber zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich im Zuge eines steuerpflichtigen Erwerbs erworben hat, also insbesondere für Vermögenserwerbe vor dem 1.7.2016.[32]

[30] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/5923, 9, 33.
[31] R E 28a.2 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019; Weinmann, Erstkommentierung, § 28a Rn 25.
[32] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 7: "fiktiver Verwaltungsvermögenstest."

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