Rz. 4

§ 2384 BGB findet auch auf den Erbteilskauf Anwendung. Die Anzeigepflicht trifft den Erbteilsverkäufer selbst bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Miterben. Wenn dieses nach Übertragung des verkauften Anteils gegenüber dem Käufer ausgeübt wird, trifft diesen die Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht werden der schuldrechtliche Erbteilskauf und die dingliche Erbteilsübertragung umfasst.[14]

 

Rz. 5

Wird der Kaufvertrag vor seiner Erfüllung wieder aufgehoben, dann ist nach dem Normzweck des § 2384 BGB der Erwerber verpflichtet, unverzüglich dem Nachlassgericht Mitteilung zu machen.[15] Die Pflicht zur Anzeige besteht gegenüber den Nachlassgläubigern wegen der veränderten Haftungslage.

Die Anzeige des Käufers ersetzt die Anzeige des Verkäufers (Abs. 1 S. 2). Deshalb kann in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer nicht entstehen. Das gleiche gilt, wenn der Nachlassgläubiger unmittelbar vom Verkäufer oder Käufer über den Erbschaftskauf informiert wird,[16] weil dann das Unterlassen der Anzeige gegenüber dem Nachlassgericht nicht mehr bei diesem Nachlassgläubiger zu einem Schaden führen kann. Ein Schadensersatzanspruch ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Nachlassgläubiger vom Erbschaftskauf durch einen Dritten erfährt, da eine solche Mitteilung weniger sicher ist und sich der Nachlassgläubiger hierauf nicht verlassen kann.[17]

[14] Vgl. Staudinger/Olshausen, § 2384 Rn 7; Haegele, BWNotZ 1972, 6.
[15] Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1; a.A. Muscheler, DNotZ 2009, 65, 75.
[16] Palandt/Weidlich, § 2384 Rn 1.
[17] Staudinger/Olshausen (2016), § 2384 Rn 3.

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