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Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung nach § 2383 BGB. Durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kann jedoch die Haftung des Käufers zugunsten der Nachlassgläubiger weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, Abs. 2. Eine solche Vereinbarung hätte lediglich Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Möglich ist jedoch der Ausschluss der Haftung durch Vereinbarung zwischen den Nachlassgläubigern und dem Käufer, auch dem Verkäufer.[14] Falls ein Miterbe sein Vorkaufsrecht ausübt, erlischt die Haftung des Käufers mit Übertragung des Erbteils an den Miterben nach § 2036 BGB.[15]

[14] Staudinger/Olshausen, § 2382 Rn 8; Palandt/Weidlich, § 2382 Rn 1.
[15] Bamberger/Roth/Mayer, § 2382 Rn 6.

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