Rz. 3

Der Begriff der anderen Aufwendungen ist an mehreren Stellen des BGB zu finden, jedoch gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter eine freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen. Die anderweitigen Aufwendungen sind nur insoweit zu ersetzen, als die dadurch eingetretene Werterhöhung der Erbschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch besteht.[6] Werden auf Früchte (§ 99 BGB) der Erbschaft Verwendungen gemacht, so sind sie von demjenigen zu tragen, dem die Früchte zukommen. Für die Zeit vor dem Verkauf ist dies nach § 2379 S. 1 BGB der Verkäufer.[7]

[6] Staudinger/Olshausen, § 2381 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2381 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2381 Rn 2.
[7] Staudinger/Olshausen, § 2381 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2381 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2381 Rn 2; Soergel/Zimmermann, § 2381 Rn 1.

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