Rz. 4

Abs. 2 enthält eine Freistellung des Verkäufers von einer Haftung wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus anderen Gründen eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages und gilt unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft.[12] Allerdings kann sich eine Ersatzpflicht aus Deliktsrecht ergeben, wenn der Verkäufer arglistig Umstände verschwiegen hat.[13] Da auch Abs. 2 dispositiven Charakter hat, kann auch eine Garantiehaftung des Verkäufers vereinbart werden.[14]

[12] Vgl. dazu Staudinger/Olshausen, § 2375 Rn 12; MüKo/Musielak, § 2375 Rn 6.
[13] Staudinger/Olshausen, § 2375 Rn 12; Bamberger/Roth/Mayer, § 2375 Rn 2.
[14] Vgl. Staudinger/Olshausen, § 2375 Rn 12; MüKo/Musielak, § 2375 Rn 7.

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