Rz. 1

Der Normzweck des § 2373 BGB ist wie der des § 2372 BGB auf einen gerechten Ausgleich mutmaßlicher Parteiinteressen gerichtet. Dieser wird erreicht durch die Auslegungsregel des S. 1, wonach der Verkäufer Erbe bleiben und ihm deshalb auch der auf Erbrecht beruhende zusätzliche Anteil weiterhin gehören soll. Die Auslegungsregel des S. 2 nimmt aus vermuteter Pietät Familienpapiere und Familienbilder im Zweifel von dem Verkauf aus. § 2373 BGB kommt nur in Frage, wenn es sich um den Verkauf eines Erbteils handelt.[1]

[1] Staudinger/Olshausen, § 2373 Rn 1.

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