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Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der wirkliche Erbe für den Fall von wirksamen Verfügungen über Nachlassgegenstände durch den vermeintlichen Erbscheinserben hat. Aufgrund der §§ 2365, 2366 BGB ist der redliche Erwerber geschützt. Der Anspruch des wirklichen Erben kann sich folglich nur gegen den verfügenden Erbscheinserben richten. § 2019 BGB ist entsprechend heranzuziehen, um vom Erbscheinserben dasjenige herausfordern zu können, was dieser bei einem entgeltlichen Erwerb oder als Surrogat erlangt hat.[9] Hat der Erbscheinserbe unentgeltlich verfügt, so ist § 816 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar. Auch Ansprüche des wirklichen Erben aus §§ 822, 823 ff. BGB können in Frage kommen gegenüber dem Erbscheinserben.[10]

[9] Lange/Kuchinke, § 39 VIII 5; Soergel/Zimmermann, § 2366 Rn 15.
[10] Brox/Walker, Erbrecht, Rn 590.

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