Rz. 2

Der Erbe hat neben dem Herausgabeanspruch auch einen Anspruch auf Auskunft nach Abs. 2 gegen jedermann, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde.[3] Denn der Erbschein kann nicht nur in den Händen des bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben schädliche Wirkungen für den wirklichen Erben entfalten, sondern auch, wenn der Erbschein an einen Gläubiger des bisher ausgewiesenen Erben erteilt wurde oder an einen Testamentsvollstrecker. Der Auskunftsanspruch nach Abs. 2 i.V.m. §§ 260, 261 BGB berechtigt den wirklichen Erben, nicht nur Auskunft über den tatsächlichen Besitz von Erbschaftsgegenständen, sondern auch über den Bestand des Nachlasses insgesamt zu verlangen.[4]

Der Auskunftsanspruch des Nacherben entsteht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls, da eine entsprechende Bezugnahme in § 2362 Abs. 2 fehlt.[5]

[3] Palandt/Weidlich, § 2362 Rn 2.
[4] Palandt/Weidlich, § 2362 Rn 6.
[5] MüKo/Grziwotz, § 2363 Rn 3.

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