Rz. 5

Ohne eine Verfügung von Todes wegen sind bei gesetzlicher Erbfolge diejenigen berufen, die bisher durch den Unwürdigen ausgeschlossen waren, also auch die Abkömmlinge des Unwürdigen.[2] Wer allerdings gem. §§ 2346 ff. BGB auf sein Erbrecht verzichtet hatte, wird grundsätzlich nicht wieder erbberechtigt, wenn der Erbe durch gerichtliche Entscheidung für erbunwürdig erklärt wird.

 

Rz. 6

Umstritten ist jedoch die Wirkung des Erbverzichts, der zugunsten eines erbunwürdigen Dritten erfolgte. Wurde der Verzicht zugunsten eines Dritten erklärt, so ist im Zweifel gem. § 2350 BGB anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass dieser auch Erbe wird. Daher ist davon auszugehen, dass der Verzichtende hier seine erbrechtliche Position zurückerlangt, wenn der Dritte, zu dessen Gunsten er verzichtet hat, für erbunwürdig erklärt wird.[3] Ist der Verzichtende durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossen, lebt in diesem Fall zumindest sein Pflichtteilsrecht wieder auf, wenn ihm dieses im Erbverzichtsvertrag nicht ohnehin vorbehalten war. Nach a.A. soll durch die Erbunwürdigkeitserklärung desjenigen, dem der Erbverzicht zugutegekommen war, die Erb- oder Pflichtteilsberechtigung des Verzichtenden nicht wieder aufleben.[4]

[3] Soergel/Damrau, § 2341 Rn 1.
[4] Ohne nähere Begründung: Staudinger/Olshausen, § 2344 Rn 17.

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