Rz. 11

Die Anfechtung kann nicht durch ein Anerkenntnis in einer notariellen Urkunde oder durch Prozessvergleich festgestellt werden.

 

Rz. 12

Umstritten ist, ob die Klage gem. § 307 ZPO anerkannt werden kann.[18] Gegen die Zulässigkeit eines Anerkenntnisses wird eingewandt, dass der Streitgegenstand der Anfechtungsklage nicht der Verfügungsbefugnis der Prozessparteien – auch zum Schutz der Nachlassgläubiger – unterliegen soll. Andererseits ist aber auch im streitigen Verfahren um die Erbenstellung ein Anerkenntnis möglich. Der Schutz der Nachlassgläubiger rechtfertigt es nicht, den Streitgegenstand der Disposition der Prozessparteien zu entziehen.[19] Auch der BGH befürwortet die Geltung der Dispositionsmaxime statt des Untersuchungsgrundsatzes.[20] Es spricht gegen die Annahme, der Streitgegenstand sei der Disposition der Parteien entzogen, dass der Anfechtungsberechtigte unbestritten gegenüber dem Erbunwürdigen auf sein Anfechtungsrecht verzichten kann. Missbrauchsversuchen kann durch strenge Anforderungen an die Schlüssigkeit der Klage begegnet werden. Ein Anerkenntnis ist daher auch nach hier vertretener Ansicht möglich.

 

Rz. 13

Im Falle missbräuchlichen Verhaltens der Prozessparteien der Erbunwürdigkeitsklage zum Nachteil der Nachlassgläubiger ist aber mit Brox[21] davon auszugehen, dass das Urteil keine Rechtskraft im Verhältnis zu den Gläubigern entfaltet, sondern der inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist.

[18] Gestützt durch BGH – IV ZR 400/14, ZEV 2015, 282; OLG Jena – 1 W 3/08, ZEV 2008, 479; KG – 24 U 4354/88, FamRZ 1989, 675; Bauer, S. 94 ff.; Brox, FamRZ 1963, 392, 397; Staudinger/Olshausen, § 2342 Rn 6; ablehnend: LG Aachen – 8 O 304/87, NJW-RR 1988, 263; MüKo/Helms, § 2342 Rn 8.
[19] KG – 24 U 4354/88, FamRZ 1989, 6759.
[21] FamRZ 1963, 392, 396 ff.

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