Rz. 7

Unter Verschwendungssucht (nach dem Gesetzeswortlaut: "sich der Verschwendungssucht ergeben" haben) ist ein die Lebensweise des Betroffenen prägender Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung zu verstehen.[25] Diese ist anzunehmen, wenn sämtliche Einnahmen unmittelbar zweck- und nutzlos vergeudet werden.[26] Diese Annahme ist bei einem Minderjährigen grundsätzlich (von Rechts wegen) ausgeschlossen, weil der durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit bewirkte Schutz die Möglichkeit, sich der Verschwendungssucht zu ergeben, rechtlich betrachtet ausschließt.[27]

 

Rz. 8

Eine Pflichtteilsbeschränkung wegen Verschwendungssucht ist im Übrigen nur gerechtfertigt, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein (triftiger) Grund zu der Annahme besteht, der Abkömmling werde das ihm zugewandte Vermögen ganz oder teilweise vergeuden und auf diese Weise den wirtschaftlichen Bestand des späteren Erwerbs in erheblichem Maße gefährden.[28] Eine Betreuungsbedürftigkeit oder eine durch die Verschwendung verursachte Notlage des Abkömmlings oder seiner Familie ist nicht erforderlich.[29] Die subjektiven Vorstellungen des Erblassers spielen keine Rolle,[30] es kommt allein auf den objektiven Sachverhalt an.

[25] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 1.
[26] Baumann, ZEV 1996, 121, 122; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 110.
[27] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 9; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 9.
[28] Vgl. MüKo/Lange, § 2338 Rn 6; Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 4.
[29] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 9; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 110; Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 4.
[30] MüKo/Lange, § 2338 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge