I. Grundsätzliches

1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge

 

Rz. 2

Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 1513 Abs. 2 BGB auch auf den hieran bestehenden Anteil des Abkömmlings erstrecken. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Erblasser die Beschränkungen auch im Hinblick auf den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut anordnen.[14] Anstatt auf den Zeitpunkt des Erbfalls ist hier auf den Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft abzustellen.[15]

Eine Beschränkung des Pflichtteils der Eltern oder des Ehegatten wird von § 2338 BGB nicht ermöglicht;[16] insoweit beschränken sich die Restriktionsmöglichkeiten des Erblassers auf das Instrumentarium der §§ 2306, 2307 BGB mit der Folge, dass ein rechtlicher "Zwang" gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nicht angeordnet werden kann.

[12] Hier kommt auch eine Beschränkung des Erbersatzanspruchs nach altem Recht in Betracht, vgl. BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 6.
[13] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 108; vgl. auch Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 4; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[14] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[15] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 46; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[16] MüKo/Lange, § 2338 Rn 4; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 6.

2. Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung

 

Rz. 3

Als Gründe für eine Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz lediglich die Verschwendung sowie die Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor. In beiden Fällen setzt § 2338 BGB weiterhin voraus, dass der spätere Erwerb des Erb- bzw. Pflichtteils – hierdurch – erheblich gefährdet ist.[17] Andere als die beiden vorgenannten Gründe kommen für eine Rechtfertigung der Pflichtteilsbeschränkung nicht in Betracht. Insbesondere sind Drogen- oder Trunksucht, Medikamentenmissbrauch oder auch die Mitgliedschaft in einer das Vermögen ihrer Mitglieder beanspruchenden Sekte – für sich genommen – keine tauglichen Gründe, um den Pflichtteil zu beschränken.[18] Und dies, obwohl in den vorgenannten Fällen das Familienvermögen oft nicht minder gefährdet ist.[19] Trotz allem ist § 2338 BGB im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 unverändert geblieben. Eine analoge oder ausdehnende (also über den Wortlaut hinausgehende) Anwendung der Vorschrift scheidet (nach wie vor) aus.[20]

 

Rz. 4

Auf die Motive des Erblassers kommt es nicht an. Die Pflichtteilsbeschränkung ist bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes also auch dann möglich, wenn der Erblasser hiermit gar keine "guten Absichten" gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verfolgt.[21]

[17] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 112 m.w.N.
[18] Kritisch hierzu: Baumann, ZEV 1996, 121, 127, der eine entsprechende Erweiterung für rechtspolitisch wünschenswert hält.
[19] MüKo/Lange, § 2338 Rn 5; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 5.
[20] KG OLG Rspr. 21, 344, 345; MüKo/Lange, § 2338 Rn 5; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 8; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 5; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 7; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 109.
[21] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 7.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

 

Rz. 5

Die Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung müssen im Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden letztwilligen Verfügung tatsächlich vorliegen, ihr Eintritt muss bereits erfolgt sein, nicht erst drohen.[22] Dasselbe gilt auch für ihr Vorliegen im Zeitpunkt des Erbfalls. Ob die Verschwendungssucht oder Überschuldung auch im Zeitraum zwischen der Errichtung der letztwilligen Verfügung und dem Eintritt des Erbfalls (ununterbrochen) vorgelegen haben, spielt indes keine Rolle.[23] Ausreichend (aber auch zwingend erforderlich) ist, dass sie jedenfalls zu den beiden genannten Zeitpunkten schon bzw. noch oder wieder vorliegen.

 

Rz. 6

Eine prophylaktische Pflichtteilsbeschränkung also nur für den Fall, dass im Zeitpunkt des Erbfalls die Beschränkungsgründe gegeben sind, ist nicht möglich. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden Verfügung befürchtet, der gesetzliche Tatbestand sei bereits erfüllt, dies aber nicht mit Sicherheit weiß.[24] Denn das konkrete, sichere Wissen des Erblassers ist (bzw. kann) nicht Voraussetzung der Pflichtteilsbeschränkung sein. Entscheidend ist vielmehr die objektive Situation (und zwar sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch des Erbfalls).

[22] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 8; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 8; MüKo/Lange, § 2338 Rn 5.
[23] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 12; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 11.
[24] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 8; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 12.

II. Verschwendungssucht

 

Rz. 7

Unter Verschwendungssucht (nach dem Gesetzeswortlaut: "sich der Verschwendungssucht ergeb...

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