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Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt auch die Übermaßausstattung – hinsichtlich des Übermaßes – als Schenkung.[80] Dies führt dazu, dass sie auch i.R.d. § 2325 BGB zu berücksichtigen ist.[81] Der nicht über das angemessene Maß hinausgehende Teil der Ausstattung ist hingegen bei der Ausgleichung unter quotengleichen Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen; er stellt keine Schenkung dar.

[80] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2325 Rn 32.
[81] BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 52.

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