Rz. 92

Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB,[347] nicht etwa bereits mit dem Erwerb einer Anwartschaft.[348] Vor dem Hintergrund des seit den zitierten Entscheidungen neugefassten § 8 Abs. 2 AnfG stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte nicht hinsichtlich des Fristlaufs den durch das Anfechtungsgesetz geschützten Gläubigern gleichgestellt werden sollte.[349] Demnach spricht einiges dafür, bei Grundstücksschenkungen den Beginn der Zehnjahresfrist dann anzunehmen, wenn die Auflassung erklärt, die Eigentumsumschreibung beantragt und eine Vormerkung eingetragen ist.[350] Dessen ungeachtet hält der BGH aber an dem Eintragungserfordernis unverändert fest.[351]

[347] BGHZ 102, 289, 292 = NJW 1988, 821 = FamRZ 1988, 712.
[348] Zutreffend Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 168.
[349] Vgl. Behmer, FamRZ 1999, 1254, 1255.
[350] Vgl. Cornelius, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, S. 200 Rn 775; Draschka, Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteilsergänzung, 1992, S. 93 f.; vgl. zum Ganzen auch Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 168.
[351] BGH ZEV 2016, 445, 446.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge