Rz. 92
Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB,[347] nicht etwa bereits mit dem Erwerb einer Anwartschaft.[348] Vor dem Hintergrund des seit den zitierten Entscheidungen neugefassten § 8 Abs. 2 AnfG stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte nicht hinsichtlich des Fristlaufs den durch das Anfechtungsgesetz geschützten Gläubigern gleichgestellt werden sollte.[349] Demnach spricht einiges dafür, bei Grundstücksschenkungen den Beginn der Zehnjahresfrist dann anzunehmen, wenn die Auflassung erklärt, die Eigentumsumschreibung beantragt und eine Vormerkung eingetragen ist.[350] Dessen ungeachtet hält der BGH aber an dem Eintragungserfordernis unverändert fest.[351]
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