Rz. 3

Das Aufhebungstestament kann durch den Erblasser nach §§ 2253 ff. BGB frei widerrufen werden, solange der Vertragspartner nicht zugestimmt hat. Hat der Vertragspartner zugestimmt, dann kann der Widerruf des Aufhebungstestaments nur mit Zustimmung des Vertragspartners in der Form des Abs. 2 erfolgen, weil die erbvertragliche Bindung an die vertragsmäßige Verfügung auflebt.[4] Ein einseitiger Widerruf ist demnach unwirksam; er kann aber ggf. in die Errichtung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen umgedeutet werden.

[4] Palandt/Weidlich, § 2291 Rn 3; Staudinger/Kanzleiter, § 2291 Rn 10; Soergel/Wolf, § 2291 Rn 6; a.A. MüKo/Musielak, § 2291 Rn 6 m. Hinw., dass dieses Erfordernis nur dann folgerichtig sein kann, wenn man Aufhebung Vertragscharakter zusagt.

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