Rz. 16

Nach § 5 Abs. 1 BeurkG ist die Niederschrift in deutscher Sprache zu errichten. Ist der Erblasser der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig, ist die Niederschrift zu übersetzen (§ 16 BeurkG). Diese Übersetzung ist der Niederschrift anzufügen (§ 32 BeurkG).

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